Die Ausgleichskasse berechnet die verbindliche Höhe der Altersrente, kurz bevor sie die Rente erstmals auszahlt. Dies weil sie erst dann die massgebenden persönlichen Faktoren kennt:
- anrechenbare Beitragsjahre
- durchschnittliches Erwerbseinkommen
- erworbene Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Versicherte können bei Ihrer Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung beantragen. Diese Berechnung betrifft ausschliesslich die 1. Säule (AHV/IV) und beruht auf den eigenen Angaben.
Nach der Pensionierung wird die Rente monatlich auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Renten werden der Entwicklung der Löhne und Preise angepasst.
Beitragsjahre
Wer vom 1. Januar, der auf den 20. Geburtstag folgt, bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die Vollrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um mindestens 1/44.
Begrenzung der Renten eines Ehepaars
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten entsprechend. Weitere Informationen zu den Leistungen der AHV finden Sie im Merkblatt 3.01 der Informationsstelle des Bundes.