Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Wenn die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht oder nur teilweise möglich ist, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus.
Grundsätzlich wird eine Rente erst ausgerichtet, wenn eine Eingliederung nicht oder nicht vollständig möglich ist («Eingliederung vor Rente»).
Die IV finanziert Eingliederungsmassnahmen wie die Abgabe von Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl), Medizinische Massnahmen (z.B. bei Geburtsgebrechen), Integrationsmassnahmen (bei psychisch bedingten Problemen) und berufliche Massnahmen (z.B. Berufsberatung).
Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Invaliditätsgrad bestimmt die Höhe der Invalidenrente. Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 4.01 der Informationsstelle des Bundes
Ob physische oder psychische Erkrankung – wichtig für eine erfolgreiche Behandlung und die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist immer der Faktor Zeit. Reagieren Sie als Arbeitgeber frühzeitig. Wenn eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen vorliegt oder über das Jahr verteilt regelmässig kürzere Abwesenheiten vorkommen, kann der Arbeitgeber eine Früherfassungsmeldung tätigen. Wenn Arbeitgeber eine Früherfassungsmeldung tätigen, muss der entsprechende Mitarbeitende vorgängig darüber informieret werden.
Die IV-Stelle berät Sie gerne und klärt ab, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind oder nicht. Mehr im Merkblatt 4.12: Früherfassung und Frühintervention
Für die Abklärungen, ob eine IV-Leistung geschuldet ist, sind die kantonalen IV-Stellen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. Den Ausgleichskassen obliegt die Berechnung und Auszahlung der IV-Leistungen. Zur Anmeldung
Arbeitnehmende mit vollendetem 17. Altersjahr und Selbstständigerwerbende sind verpflichtet, Beiträge an die IV zu leisten. Nichterwerbstätige bezahlen ab dem 20. Altersjahr Beiträge. Die Beiträge werden von der AHV-Kasse eingefordert.