IV - Invalidenversicherung

IV - Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Wenn die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht oder nur teilweise möglich ist, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus.

  • Leistungen der IV

    Grundsätzlich wird eine Rente erst ausgerichtet, wenn eine Eingliederung nicht oder nicht vollständig möglich ist («Eingliederung vor Rente»).

    Die IV finanziert Eingliederungsmassnahmen wie die Abgabe von Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl), Medizinische Massnahmen (z.B. bei Geburtsgebrechen), Integrationsmassnahmen (bei psychisch bedingten Problemen) und berufliche Massnahmen (z.B. Berufsberatung).

    Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Invaliditätsgrad bestimmt die Höhe der Invalidenrente. Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV. 

    Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 4.01 der Informationsstelle des Bundes

  • Früherkennung von IV-Risiken

    Ob physische oder psychische Erkrankung – wichtig für eine erfolgreiche Behandlung und die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist immer der Faktor Zeit. Reagieren Sie als Arbeitgeber frühzeitig. Wenn eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen vorliegt oder über das Jahr verteilt regelmässig kürzere Abwesenheiten vorkommen, kann der Arbeitgeber eine Früherfassungsmeldung tätigen. Wenn Arbeitgeber eine Früherfassungsmeldung tätigen, muss der entsprechende Mitarbeitende vorgängig darüber informieret werden.

    Die IV-Stelle berät Sie gerne und klärt ab, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind oder nicht. Mehr im Merkblatt 4.12: Früherfassung und Frühintervention

  • Anmeldung IV

    Für die Abklärungen, ob eine IV-Leistung geschuldet ist, sind die kantonalen IV-Stellen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. Den Ausgleichskassen obliegt die Berechnung und Auszahlung der IV-Leistungen. Zur Anmeldung

  • Beiträge an die IV

    Arbeitnehmende mit vollendetem 17. Altersjahr und Selbstständigerwerbende sind verpflichtet, Beiträge an die IV zu leisten. Nichterwerbstätige bezahlen ab dem 20. Altersjahr Beiträge. Die Beiträge werden von der AHV-Kasse eingefordert.

Merkblatt

Merkblatt Leistungen der IV
Merkblatt 4.01

Invalidenrenten der IV
Merkblatt 4.04

Kontakt

Ihre Ansprechpersonen
IV-Taggeld
T. König: 031 384 31 19
M. Freiburghaus: 031 340 60 19

IV-Renten
M. Grasso: 031 384 31 11
C. Imbesi: 031 340 61 65