Mit der Teilrevision des Familienzulagen-Gesetzes per 1. August 2020 werden zwei Lücken geschlossen: Eltern von sehr jungen Schulabgängern und alleinerziehende, arbeitslose Mütter können neu Ansprüche auf Familienzulagen geltend machen.
Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Anspruch auf Familienzulagen haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden und alle Selbständigerwerbenden, sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen.
Für Kinder bis zu 16 Jahren wird eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken je Kind und Monat ausbezahlt. Für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die in nachobligatorischer Ausbildung sind, wird eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken je Kind und Monat ausgerichtet. Den Kantonen steht es frei, die Ansätze zu erhöhen und/oder Geburts- und Adoptionszulagen einzuführen.
Auch bei Teilzeitbeschäftigung gibt es volle Familienzulagen.
Die Anmeldung wird durch die Familienausgleichskasse geprüft. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, benachrichtigt die Familienausgleichskasse den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus. Selbständigerwerbende erhalten die Zulage direkt von der Familienausgleichskasse.
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen während des Monats in dem die Arbeitsverhinderung eintritt und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der AHV-pflichtige Lohn mindestens CHF 7'350.00 im Jahr beträgt.
Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulage ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Selbständige, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben seit 2013 in der ganzen Schweiz Anspruch auf Familienzulagen.
Anspruch auf Familienzulagen haben Selbständige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitnehmende.
Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht CHF 44'100.00 im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Alleinerziehende, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben auch Anspruch auf eine Familienzulage.
Ausgeschlossen sind Personen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen oder selbständigerwerbend sind.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das ist der Fall für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen und für Kinder die in einem anderen Vertragsstaat wohnen und sofern
a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht.
b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht.
c) die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist.
Mit der Teilrevision des Familienzulagen-Gesetzes per 1. August 2020 werden zwei Lücken geschlossen: Eltern von sehr jungen Schulabgängern und alleinerziehende, arbeitslose Mütter können neu Ansprüche auf Familienzulagen geltend machen.