Beendigt eine Person ihr Arbeitsverhältnis, führt dies auch zu einem Austritt aus der Pensionskasse. Nach Austritt aus der Pensionskasse bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis zu Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats.
Als Arbeitgeber melden Sie uns den Austritt eines Mitarbeitenden online via connect oder mit dem entsprechenden Formular.
Als ArbeitnehmerIn sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Pensionskassen-Guthaben (Freizügigkeitsleistung) bei einem Stellenwechsel sobald als möglich an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Senden Sie uns dazu einen Einzahlungsschein der neuen Pensionskasse.
Haben Sie keinen neuen Arbeitgeber, eröffnen Sie bitte ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Mit einer entsprechenden Eröffnungsbestätigung überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung dorthin.
Ohne Mitteilung oder bei ungenügenden Angaben überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich. Weitere Angaben finden Sie im Merkblatt zum Austritt
Arbeitnehmende, die wenige Jahre vor dem Rentenalter den Job verlieren, haben das Recht auf eine freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47a BVG.