Die Vorsorgepläne der BVG-Vorsorge garantieren die Erfüllung der Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG.
Bezieht ein Arbeitnehmer einen AHV-pflichtigen Jahreslohn (inkl. Gratifikation und 13. Monatslohn) von mehr als CHF 22'050.00, muss ihn sein Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichern (Stand 2023).
Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt oder erfolgt der Eintritt oder Austritt unterjährig, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Wer beispielsweise für ein halbes Jahr angestellt wird und in dieser Zeit CHF 15'000 verdient, muss bei der Pensionskasse angemeldet werden, weil der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet CHF 30'000 beträgt.
Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens per 1. Januar des Jahres, in dem die Person 18 Jahre alt wird.
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Person 24 Jahre alt wird, ist sie gemäss Gesetz nur für die Folgen von Tod und Invalidität versichert (Risikoversicherung).
Ab 1. Januar des Jahres, in dem die Person 25. Jahre alt wird, beginnt zusätzlich das Sparen fürs Alter. Ab diesem Zeitpunkt bezahlt man weiterhin Pensionskassenbeiträge für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität und spart zusätzlich für die Zeit nach der Pensionierung.
Versicherungspflicht:
Die aktuellen Grenzwerte
2024 | 2023 | ||
Eintrittsschwelle* | CHF | 22'050.00 | 22'050.00 |
Koordinationsabzug | CHF | 25'725.00 | 25'725.00 |
max. BVG-pflichtiger AHV-Lohn | CHF | 88'200.00 | 88'200.00 |
maximaler koordinierter Lohn | CHF | 62'475.00 | 62'475.00 |
minimaler koordinierter Lohn | CHF | 3'675.00 | 3'675.00 |
* Berücksichtigt der Vorsorgeplan den Beschäftigungsgrad (Flex-Plan), so beträgt die Eintrittsschwelle CHF 12‘000.00.
Über Ausnahmen (Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen, befristeter Arbeitsvertrag, Schwangerschaftsurlaub usw.) geben wir Ihnen gerne telefonisch Auskunft.