Alle erwerbstätigen Personen müssen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge an die AHV bezahlen. Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Ausgleichskasse. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten bezahlt ausschliesslich der Arbeitgeber.
Jeweils Anfang Dezember verschickt die AHV-Kasse allen angeschlossenen Betrieben die «Lohnmeldung AHV» für das zu Ende gehende Jahr. Auf der Lohnmeldung sind die ausbezahlten Bruttolöhne aller Arbeitnehmenden einzutragen.
Die Lohnmeldungen müssen spätestens bis 30. Januar oder bei Betriebsaufgabe innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. connect ermöglicht es, Lohnmeldungen papierlos abwickeln (Erfassung einzeln oder via Lohnmeldedatei).
Arbeitgeber bezahlen die AHV-Beiträge ihres Betriebs akonto anhand der voraussichtlichen Bruttolohnsumme. Nach Ablauf eines Kalenderjahrs resp. nach dem Einreichen der Lohnmeldung, erstellt die AHV-Kasse die definitive Abrechnung.
Bitte melden Sie uns Änderungen von 10% und mehr Ihrer jährlichen Bruttolohnsumme schriftlich, da sie die Grundlage für Ihre Akontobeiträge bildet.
Der Beitragssatz für die AHV, IV und EO beträgt total 10.60%. Der Arbeitgeber bezahlt dabei mindestens die Hälfte der Beiträge.
Für Selbständige beträgt der Satz 10.0% auf Einkommen von mindestens CHF 57'400.- (ab 1.1.2023 CHF 58'800.-). Unterhalb dieser Grenze gilt eine degressive Skala. Nichterwerbstätige bezahlen ihre Beiträge nach den persönlichen Verhältnissen.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ALV beträgt 2.2% bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200.00.
Auf dem Lohnanteil über CHF 12'350.00 im Monat bzw. über CHF 148'200.00 im Jahr kommt ab 2023 KEIN Solidaritätsbeitrag mehr zum Abzug.
Beiträge an die AHV bei vorzeitiger Pensionierung
Lässt sich jemand vorzeitig pensionieren, sind die AHV-Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter weiter geschuldet. Frühpensionierte leisten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Sie brauchen keine eigenen Beiträge zu bezahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist (d.h. mind. 9 Monate pro Jahr zu mind. 50% arbeitet) und Beiträge von mind. CHF 1'006.00 im Jahr bezahlt. Dies auch, wenn der Partner bereits im Rentenalter ist.
Beiträge an die AHV bei Aufschub der Pensionierung
Es ist möglich, über das Rentenalter hinaus weiter zu arbeiten. Die Beitragspflicht besteht solange jemand erwerbstätig ist. Für AHV-Rentnerinnen und –Rentner gilt allerdings ein Freibetrag: Sie müssen Beiträge nur auf dem Bruttolohnanteil bezahlen, der den monatlichen Freibetrag von CHF 1'400.00 übersteigt. Auf dem Lohnanteil, der den Freibetrag übersteigt, leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt.