Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen ab dem 60. Altersjahr, die nach dem 01.01.2021 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden.
Überbrückungsleistungen dienen der besseren sozialen Absicherung für Arbeitslose vor der Pensionierung. Sie orientieren sich stark am Modell der Ergänzungsleistungen. Für die Abklärung, ob eine Überbrückungsleistungen beansprucht werden kann, sind deshalb die kantonalen AHV-Kassen am Wohnsitz des Versicherten zuständig (Ausnahmen BS, GE, ZH, vergl. Merkblatt).