Sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängert (max. 56 Tage). Die Verlängerung wird zu der ordentlichen Dauer der Mutterschaftsentschädigung hinzugerechnet. Somit kann während maximal 154 Tagen (98 plus 56 Tage) eine Mutterschaftsentschädigung bezogen werden.
Merke: Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.