Für die Abklärung, ob eine Ergänzungsleistung beansprucht werden kann, sind die kantonalen AHV-Kassen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. (Ausnahmen BS, GE, ZH, vergl. Merkblatt 5.02)
Am 1. Januar 2021 tritt die EL-Reform in Kraft. Die wichtigsten Massnahmen der EL-Reform im Überblick:
Anhebung der Mietzinsmaxima
Stärkere Berücksichtigung des Vermögens - Einführung einer Eintrittsschwelle - Einführung einer Rückerstattungspflicht - Senkung der Vermögensfreibeträge